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Beiträge aus 2022

18. Stiftungsrechtstag

CHE-Befragung ab dem 3. Semester: Machen Sie mit!

CHE-Ranking! Machen Sie mit!

Warum mitmachen?

  • Sie studieren an einer leistungsstarken Fakultät, die mit zahlreichen Angeboten wie etwa dem Orientierungsprogramm, dem ZFI, Moot-Courts, Rubrum, mündlicher Prüfungssimulation oder besonderen Lehrformaten/Lehrinhalten wie RUBLaw-Active, Mediation usw. stets daran arbeitet, für Sie – liebe Studierende – optimale Studienbedingungen zu gewährleisten.
  • Da ich bereits an anderen Fakultäten gearbeitet habe, kann ich Ihnen versichern, dass Sie auf Ihre Studienortwahl in Bochum stolz sein können.
  • Zu Recht haben wir daher bei dem letzten CHE-Ranking einen Platz unter den Top-Ten belegt!
  • Damit wir auch in dieser Runde deutschlandweit sichtbar machen, dass unsere Fakultät im Herzen des Ruhrgebiets zu den herausragenden zählt, brauchen wir Ihre Mithilfe. Denn Gut sein allein reicht nicht – Sie müssen darüber auch reden!
  • Machen Sie daher mit bei dem CHE-Ranking und animieren Sie auch Ihre Kommilitonen dazu. Denn die Platzierungen der Fakultäten sind ganz entscheidend von den Rücklaufquoten bei solchen Rankings abhängig. Und da waren wir in der Vergangenheit machens mal nicht gut. Also machen Sie mit – in Ihrem eigenen Interesse – seien Sie zu recht stolz auf Ihre Studienortwahl!

Wie machen Sie mit?

Sie werden alle von dem Studierendensekretariat per Mail dazu eingeladen (Studierende ab dem 3. Semester).

Ganz herzlichen Dank und wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gerne!

Prof. Dr. Katharina Uffmann

Publiziert 24. Oktober 2022

18. Stiftungsrechtstag

Der unzutreffende Beweislastautomatismus bei Entgeltgleichheitsklagen im Rahmen des § 22 AGG - zum Urteil des BAG v. 21.1.2021 - 8 AZR 488/19, Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZFA) 2022, 51

Wie geht man mit dem „missglückten“, als „Papiertiger“ etikettierten Auskunftsanspruch gem. §§ 10 ff. EntgTranspG um? Verleiht man ihm im Kontext des § 22 AGG eine beweisverlagernde Wirkung oder sollte man daran festhalten, dass der Median trotz abgesenktem Beweismaß bezüglich des Kausalitätserfordernisses über eine Diskriminierung letztlich nichts besagt. Diese Gretchenfrage lag dem Achten Senat des BAG angesichts einer Entgeltdiskriminierungsklage vor, bei der die Klägerin ihren Diskriminierungsvorwurf allein darauf stützte, dass ihr Gehalt niedriger war als der Median der männlichen Kollegen. Die Antwort des erkennenden Senats lautete sinngemäß: Weil der Auskunftsanspruch etwas bringen soll, bringt er jetzt auch etwas. Seiner Ansicht nach stellt ein höheres Medianentgelt bzw. genauer das darin liegende höhere Entgelt einer Person des anderen Geschlechts mit gleicher bzw. vergleichbarer Tätigkeit eine Vermutungstatsache i.S.d. § 22 AGG dar, die – und das ist entscheidend – ohne jede weitere tatrichterliche Würdigung zu einer Beweislastumkehr führe. Der darin liegende Automatismus kann aber bereits mit Blick auf die tatbestandlichen Anforderungen des § 22 AGG sowie des Art. 19 Abs. 1, Abs. 4 RL 2006/54/EG nicht überzeugen. Eine richterrechtliche Reparatur des Auskunftsanspruchs ist auch nicht geboten, da die Entgeltgleichheitsregulierung, die den einzelnen Arbeitgeber ins Visier nimmt, valide rechtstatsächliche Prämissen vermissen lässt. Diesen Fragen geht Frau Prof. Uffmann in Ihrem Beitrag in der ZFA 2022, 51 ff. nach.

Publiziert 18. Oktober 2022

18. Stiftungsrechtstag

Die Abberufung des Stiftungsvorstandes durch den Stifter, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2022, 1131 ff.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Stifter und Mitgliedern des Stiftungsvorstands enden in der Praxis nicht selten damit, dass der Stifter letztlich auch eine Abberufung der Vorstandsmitglieder in Erwägung zieht, um seine Interessen durchzusetzen. Jüngstes Beispiel hierfür ist die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV, über die eine hitzige Debatte entbrannt ist. Da die Stiftung aufgrund des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs in der Ukraine nach dem Wunsch der Stifterin aufgelöst bzw. aufgehoben werden soll, der Stiftungsvorstand indes eine Selbstauflösung als rechtlich unmöglich erachtet, wurde zwischenzeitlich auch dessen Abberufung gefordert. Der Fall wirft insofern ein Schlaglicht auf die Abberufungskompetenz des – vorliegend sogar „unsterblichen“ – Stifters. Unter welchen gesetzlichen bzw. zulässigerweise statutarisch normierten materiellen Voraussetzungen kann ein Stiftungsvorstand durch den Stifter abberufen werden und kann vor allem die aktienrechtliche Rechtslage des § 84 Abs. 4 S. 4 AktG statutarisch wirksam nachgebildet werden? Diesen zentralen Fragen geht Frau Prof. Uffmann in dem Beitrag in NZA 2022, 1131 ff. nach.

Publiziert 18. Oktober 2022

18. Stiftungsrechtstag

Mitbestimmungsorientierte Rechtsformgestaltung in Familienunternehmen quo vadis? RFamU 2022, 345 ff.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass Familienunternehmen ihre gesellschaftsrechtliche Unternehmensstruktur nicht zuletzt auch mit Blick auf die unternehmerische Mit- bestimmung gestalten. Denn die unternehmerische Mitbestimmung stellt für das Anteilseigentum in Familienunternehmen, das einen besonderen personalen Cha- rakter aufweist, strukturell einen „Gegenspieler“ dar. Insofern dürften es Familienunternehmen mit Sorge betrachten, dass sich die Ampel-Koalition darauf verständigt hat, die Drittelmitbestimmung durch eine erweiterte Konzernzurechnung aus-zuweiten und sich dafür einzusetzen, den „Einfriereffekt“ bei der gerade bei Familienunternehmen beliebten Rechtsform der Societas Europaea (SE) abzuschaffen. Sind also mitbestimmungsorientierte Rechtsformgestaltungen künftig weitgehend passé oder gibt es auch weiterhin Modelle, um das Interesse an der Sicherung des unternehmerischen Einflusses der Familie zu wahren? Diesen Fragen geht Frau Professor Uffmann gemeinsam mit Klaus Thönißen, Rechtswanwlat bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in dem Beitrag in der Zeitschrift Recht der Familienunternehmen (RFamU), 2022, 345 ff. nach.

Publiziert 18. Oktober 2022

18. Stiftungsrechtstag

Statutarische Selbstauflösungsvorbehalte in Stiftungen bürgerlichen Rechts und die (Vor)Wirkung der §§ 87, 87a BGB-neu, Beitrag in ZIP 2022, 2367 ff.

Die Selbstauflösung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ist bis dato nur möglich, wenn die Satzung hierfür einen hinreichend bestimmten Selbstauflösungsvorbehalt bereitstellt und dieser im konkreten Einzelfall auch erfüllt ist. Mit § 87 BGB-neu sieht nun erstmals das Bundesrecht ein gesetzliches Selbstauflösungsrecht vor, das zudem nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend und abschließend ist. Damit ist die Frage aufgeworfen, welcher Gestaltungsspielraum künftig noch für statutarische Auflösungsregelung verbleibt. Dieser Frage geht Frau Prof. Uffmann in dem Beitrag in ZIP 2022, 1367 ff. nach.

Publiziert 18. Oktober 2022

18. Stiftungsrechtstag

Unternehmensmitbestimmung zwischen Europa und nationalen Wünschen - Beitrag in AG 2022, 427 ff.

Die Ampel-Koalition hat sich das politisch brisante Thema der Unternehmensmitbestimmung vorgenommen und zwar pointiert gesprochen unter dem Motto Treueschwur und Trutzburg. Treueschwur deswegen, weil das zwingende, rein nationale System unserer Unternehmensmitbestimmung trotz allen insbesondere europäischen Reformdrucks strukturell nicht angetastet werden soll. Der mangelnden Akzeptanz vieler Unternehmen, die die (jedenfalls paritätische) Unternehmensmitbestimmung mittels gesellschaftsrechtlicher Strukturierung mehr und mehr gezielt vermeiden, soll eine Trutzburg entgegengestellt werden. Konkret verabredet sind: „Abschaffung“ des Einfriereffekts bei der SE sowie Ausweitung der Drittelmitbestimmung durch erweiterte Konzernzurechnung. Auf europäischer Ebene will man sich ebenfalls dafür einsetzen, die demokratische Mitbestimmung zu fördern und wirkungsvoll in Richtung europäischer Mindeststandards weiterzuentwickeln. Und bei der dieses Jahr anstehenden Umsetzung der Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umstrukturierungen (UmwRL) müssten die nationalen Beteiligungsrechte respektiert und gesichert werden. Was kommt also auf die Unternehmen zu? Vor allem aber: Wie tragfähig ist dieser Reformansatz? Diesen Fragen geht Frau Prof. Uffmann in dem Beitrag in der Zeitschrift die Aktiengesellschaft nach.

Publiziert 18. Oktober 2022

18. Stiftungsrechtstag

Arbeitsrechtsforum am 11. Mai 2022

„Das Arbeitsrecht an der RUB“ – d.h. der Lehrstuhl von Herrn Prof. Joussen, der Lehrstuhl von Herrn Prof. Fornasier sowie unser Lehrstuhl – lädt nach einigen Veranstaltungen, die pandemiebedingt im digitalen Format stattfinden mussten, zu einer Präsenzveranstaltung am Mittwoch, den 11. Mai 2022 um 18:00 Uhr in das Veranstaltungszentrum der Ruhr-Universität Bochum ein.

Die weithin bekannte Rechtsanwältin Dr. Gerlind Wisskirchen, Partnerin in der Kanzlei CMS in Köln, wird über

„Matrixstrukturen im (internationalen) Konzern: Arbeitsrechtliche Herausforderungen und Lösungen in der Praxis“

referieren.

Dabei wird sie uns höchst praxisbedeutsame Fragen – das BAG aber auch zahlreiche LAG haben sich zuletzt mit „Matrixproblemen“ beschäftigt – näherbringen. Matrixstrukturen, sprich unternehmens- bzw. betriebsübergreifende operative Führungsstrukturen werden von mehr und mehr Konzernen und Unternehmen zur Effizienzsteigerung genutzt. Rechtlich herausfordernd sind sie, weil hiermit herkömmliche gesellschaftsrechtliche, vor allem arbeitsrechtliche Strukturprinzipien überlagert werden. So denken wir arbeitsvertraglich klassisch in einem Ein-Linien-System zwischen Vertragsarbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Hinzutreten eines außerhalb hiervon angesiedelten Matrix-Managers, der gegenüber den Matrix-Arbeitnehmern Weisungen ausspricht, führt nicht nur zu einem arbeitsvertraglich zu bewältigenden „doppelten“ Weisungsrecht. Vor allem betriebsverfassungsrechtlich stellen sich hier zahlreiche Fragen, etwa nach dem Betriebsbegriff, der Entstehung abweichender Strukturen gem. § 3 BetrVG, der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Matrix-Beteiligten sowie den Folgewirkungen für die betriebliche Mitbestimmung. Es geht aber auch um eine etwaige konzernweite Anwendung des KSchG sowie die Bewältigung datenschutzrechtlicher Themen.

Im Anschluss an den Vortrag wird es wieder Gelegenheit zur Diskussion mit der Referentin geben.

Abgerundet wird der Abend nun endlich wieder in bewährter Tradition mit einem Get-together einschließlich eines kleinen Imbisses, den wir mithilfe unserer Kooperationspartner wie gewohnt zur Verfügung stellen können.

Publiziert 26. April 2022

18. Stiftungsrechtstag

Frau Prof. Dr. Uffmann Mitherausgeberin der RFamU

Zeitschrift zum Recht der Familienunternehmen - RFamU im Verlag C.H. Beck erschienen

2022 startet mit einem Glanzpunkt! Mit der RFamU erscheint nun monatlich im C.H. Beck Verlag eine „klassische“ Zeitschrift zum Recht der Familienunternehmen.

Endlich muss man sagen, wenn man sich die praktische Bedeutung dieses Unternehmenstypus vor Augen führt.

Schauen Sie hier die Ausgabe 1/2022!

Die Besonderheiten und rechtlichen Fragestellungen, die im Kontext von Familienunternehmen auftreten, stellen nämlich die rechtsberatende und –gestaltende Praxis regelmäßig vor Herausforderungen. Die Zeitschrift möchte daher ein Forum für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater ebenso wie für Unternehmer und Wissenschaftler bieten.

In den Beiträgen des „Aufsatzteils“ werden sowohl grundlegende Systemfragen wie auch aktuelle Einzelprobleme behandelt, rechtsdogmatisch analysierend oder rechtspolitisch fordernd – stets aber mit dem Blick auf die Besonderheiten von Familienunternehmen. Ebenso werden in der Praxis spezifisch für Familienunternehmen und Unternehmerfamilien entwickelte Gestaltungen aufgezeigt und praktische Hilfestellungen gegeben, beispielsweise indem Formulierungsvorschläge zu wechselnden Fragestellungen unterbreitet und näher erklärt werden. Aktuelle Entscheidungen aus verschiedenen Rechtsgebieten werden im „Rechtsprechungsteil“ vorgestellt und ihre Bedeutung für Familienunternehmen in Anmerkungen verdeutlicht. Prägnante Stellungnahmen zu grundlegenden oder aktuellen Themen, Werkstattberichte und Interviews finden in der Rubrik „Forum“ ihren Raum, die damit zugleich Gelegenheit bietet, rechtspolitische Entwicklungen aufzuzeigen, anzutreiben oder zu kritisieren. Dies geschieht ganz besonders auch aus Unternehmerperspektive, um von den Erfahrungen und Bedürfnissen aus der Praxis zu berichten.

Herausgegeben wird die RFamU von Dr. Arnd Becker, Rechtsanwalt und Notar in Essen, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH; Dr. Christian Bochmann, LL. M. (Cambridge), Rechtsanwalt in Hamburg, Partner der Sozietät Flick Gocke Schaumburg, geschäftsführender Direktor des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law School und Lehrbeauftragter an der Juristenfakultät der Universität Leipzig; Dr. Michael Bonefeld, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht, Begründer und Leiter von Bonjur Rechtsanwälte in München, Zertifizierter Testamentsvollstrecker, Präsident des Deutschen Nachlassgerichtstags e.V.; Dr. Tobias Hueck, Rechtsanwalt in München, Associated Partner bei Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Mandate in Aufsichts und Beratungsgremien von Unternehmen und Stiftungen; Prof. Dr. Philipp Maume, S.J.D. (La Trobe), Inhaber der Professur für Corporate Governance & Capital Markets Law an der TUM School of Management an der Technischen Universität München; Prof. Dr. Marco Staake, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Schumpeter School of Business and Economics an der Bergischen Universität Wuppertal; Prof. Dr. Katharina Uffmann, Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Recht der Familienunternehmen an der Ruhr-Universität Bochum, wissenschaftliche Beirätin des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law School, Mitglied des Hamburger Kreises Recht der Familienunternehmen.

Der Herausgeberkreis wird zudem durch einen herausragend besetzten Beirat ergänzt:

Dr. Stefanie Beinert, LL.M. (University of Chicago), Rechtsanwältin und Steuerberaterin in Frankfurt am Main, Partnerin der Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Mitglied des wissenschaftlichen Beirats der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V.; Dr. Friederike Driftmann, Juristin, Hauptgesellschafterin des Nahrungsmittelunternehmens Peter Kölln GmbH & Co. KGaA in Elmshorn; Dr. Joh. Christian Jacobs, Rechtsanwalt und Unternehmer, Geschäftsführender Gesellschafter der Joh. Jacobs & Co. (AG & Co.) KG in Hamburg; Prof. Dr. Dr. h. c. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz), Universitätsprofessorin und Vorständin des Instituts für Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien; Prof. Dr. Peter May, Rechtsanwalt und Ökonom, Gründer der Peter May Family Business Consulting GmbH & Co. KG, Honorarprofessor an der WHU Otto Beisheim School of Management, Vorsitzender der Kommission Governance Kodex für Familienunternehmen; Prof. Dr. Jochem Reichert, Rechtsanwalt, Partner der SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Honorarprofessor an der Friedrich-Schiller-Universität  in Jena; Dr. Thilo Schülke, Rechtsanwalt, Partner von Schrade & Partner Rechtsanwälte PartmbB; Dr. Thomas Wachter, Notar in München.

Publiziert 21. Januar 2022