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16. Stiftungsrechtstag

Stiftungsrechtstag

Nachbetrachtung
17. Stiftungsrechtstag "Stiftungsrecht - neue Chancen und Risiken"
11. Februar 2022, von 9.00 - 17.00 Uhr (online via ZOOM)

Der am 11.02.2022 unter dem Globalthema "Stiftungsrecht - neue Chancen und Risiken" von Fundare e.V. sowie den Lehrstühlen von Prof. Dr. Katharina Uffmann und Prof. Dr. Sebastian Unger ausgerichtete 16. Stiftungsrechtstag fand aufgrund der Corona Pandemie abermals online statt. Ungeachtet der Art der Durchführung lockte er erneut rund 240 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis an, womit die Akzeptanz der Tagung einmal mehr unter Beweis gestellt wurde. Inhaltlich stand insbesondere die nunmehr beschlossene und praktisch höchst relevante Stiftungsrechtsreform im Fokus, die in vier verschiedenen Themenkomplexen ausführlich beleuchtet wurde.

Tagungsmaterialien

  • Die Tagungsmaterialien zum 16. Stiftungsrechtstag finden Sie unter diesem Link (Copyright liegt bei dem jeweiligen Referenten)
  • Die Programmübersicht finden Sie in diesem Flyer
Zu den einzelnen Vorträgen

Armin Steuernagel, Vorstand und Geschäftsführung der Stiftung Verantwortungseigentum e.V., beschäftigte sich im Eröffnungsvortrag der Tagung „Eigentum anders gedacht – Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ mit dem Rechtsinstitut des Verantwortungseigentums. Im Anschluss an einige einleitende Erwägungen zum zugrundeliegenden unternehmerischen Menschenbild erläuterte Steuernagel die Rechtsform des Verantwortungseigentums als Grundlage unternehmerischer Tätigkeit. Für eine darauf fußende Gesellschaft mit gebundenem Vermögen arbeitete Steuernagel im Folgenden wichtige Prinzipien heraus und ging zudem auf offene Fragen ein, etwa zur Finanzierung oder Besteuerung einer solchen Gesellschaft.

Prof. Dr. Stefan Stolte, Gesellschafter und Rechtsanwalt der DSZ – Rechtsanwaltsgesellschaft, beschäftigte sich mit den „Chancen und Risiken der Stiftungsrechtsreform“ für die „Errichtung von Stiftungen bürgerlichen Rechts“. Stolte ging zunächst auf die neu eingefügte Legaldefinition der (Ewigkeits-)Stiftung in § 80 Abs. 1 S. 1 BGB-neu und die neuformulierte Definition der Verbrauchsstiftung in § 80 Abs. 1 S. 2 BGB-neu ein, grenzte beide voneinander ab und bewertete die Regelungen. Nachfolgend nahm der Referent die Bestimmung zum Stiftungsgeschäft in § 81 BGB-neu in den Blick. Stolte untersuchte darüber hinaus die Möglichkeiten der Satzungsgestaltung durch den Stifter. Er besprach ausgewählte Aspekte der Satzungsgestaltung, u.a. zu den Organen und dem Kapitalerhaltungskonzept. Zudem gab Stolte am Ende des Vortrags einige Handlungsempfehlungen.

Den nächsten Vortrag zu den „Chancen und Risiken der Stiftungsrechtsreform“ hielt Prof. Dr. Stephan Schauhoff, Rechtsanwalt bei Flick Gocke Schaumburg. Er beschäftigte sich thematisch mit den „Satzungsänderungen“. Als erstes gab der Referent einen Überblick über die bundesrechtlich abschließenden Neuregelungen. Sodann widmete er sich den abgestuften Voraussetzungen für Satzungsänderungen gem. § 85 BGB-neu, die sich nach Art des Eingriffs in die Stiftungsverfassung richten. Schauhoff wies zudem auf die Möglichkeit des Stifters nach § 85 Abs. 4 BGB-neu hin, im Stiftungsgeschäft die einzelnen Satzungsänderungen auszuschließen oder zu beschränken. Der Referent skizzierte die Konsequenzen für bestehende Stiftungen und bewertete die Neuregelungen abschließend.

Dr. Matthias Gantenbrink, Syndikusrechtsanwalt bei BP Europa SE, besprach „Chancen und Risiken der Stiftungsrechtsreform“ für den Themenkomplex „Zulegung und Zusammenlegung“. Er gab zunächst einen Überblick über die normativen Änderungen der ab 1.7.2023 geltenden Rechtslage, bei der die Zulegung und Zusammenlegung bundeseinheitlich geregelt werden. Im Anschluss widmete er sich detailliert den §§ 86 bis 86h BGB-neu und klärte u.a. die begrifflichen Unterschiede zwischen Zulegung und Zusammenlegung und die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulegung gem. § 86 BGB-neu bzw. nach § 86a BGB-neu für die Zusammenlegung. Er stellte ferner Verfahrens- und Formfragen der Zulegung und Zusammenlegung dar und arbeitete dem Vortragstitel entsprechend zu allen Neuregelungen die jeweiligen Chancen und Risiken heraus.

Den nächsten „Chancen und Risiken der Stiftungsrechtsreform“ widmete sich Silvia Bartodziej aus dem Bundesministerium der Justiz mit der „Beendigung von Stiftungen bürgerlichen Rechts“. Sie ging zunächst auf die Vor- und Nachteile der Neuregelungen ein. Daran anschließend gab sie einen ausführlichen Überblick über die Neuregelungen. Bartodziej erläuterte sowohl §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 BGB-neu als auch §§ 87 Abs. 2, 87a Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu zur Auflösung bzw. Aufhebung einer Verbrauchsstiftung. Sie ging zudem auf die besonderen Aufhebungsgründe in § 87a Abs. 2 Nr. 2, 3 BGB-neu und den Auflösungsgrund des § 87b BGB-neu zur Auflösung der Stiftung bei Insolvenz ein. Bartodziej beendete ihren Vortrag mit einem Hinweis zu den Regelungen über die Abwicklung aufgelöster oder aufgehobener Stiftungen.

Nach der Mittagspause besprach Birgit Nupens von der Bezirksregierung Detmold „Aktuelle Probleme aus Sicht der Stiftungsaufsicht“ anhand eines Falles aus der aufsichtlichen Praxis. Dabei legte sie zunächst die relevanten Satzungsbestimmungen der Förderstiftung A hinsichtlich ihrer Organe sowie des Verfahrens zur Bestellung und Abberufung der Organmitglieder dar. Im Anschluss schilderte die Referentin die weiteren Entwicklungen und ging auf die Rolle der Stiftungsaufsicht in diesem Fall ein. Zum Ende ihres Vortrags appellierte Nupens wegen der Vielzahl der möglichen Streitfälle innerhalb der Organe oder der Organe untereinander an alle Stifter, Vorstände und Rechtsberater, der Formulierung und Gestaltung der Satzung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Dr. Vivian Kube, LL.M. von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. hielt einen Vortrag zum Thema „Demokratie und Zivilgesellschaft: Neustart für das Gemeinnützigkeitsrecht“. Kube skizzierte in ihrer Einführung zunächst die Situation eines dringend reformbedürftigen Gemeinnützigkeitsrechts, welches die Entwicklung einer politisch aktiveren Zivilgesellschaft und deren demokratische Wirksamkeit hemme. Der bestehenden Rechtsunsicherheit, etwa zu der Frage, wie sehr sich gemeinnützige zivilgesellschaftliche Organisationen politisch engagieren dürfen, müsse deshalb gesetzgeberisch begegnet werden, legte Kube dar. Im Rahmen der Reformvorschläge des Gemeinnützigkeitsrechts stellte die Referentin insbesondere den Gesetzentwurf der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., das Demokratiestärkungsgesetz (DemoStärkG), vor.

Abschließend gab Prof. Dr. Roman Seer, seit 1996 Inhaber des Bochumer Lehrstuhls für Steuerrecht und seit 2009 Direktor des Bochumer Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug, einen Überblick über „Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht“. Im Anschluss an die Darstellung eines BFH-Urteils zur Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung von Todes wegen zwischen Todestag des Stifters und Anerkennung der Stiftung (Urt. v. 6.6.2019 – V R 50/17) erörterte Seer den zulässigen Rahmen allgemeinpolitischer Betätigung gemeinnütziger Körperschaften. Danach ging er auf das erweitere Verständnis des Unmittelbarkeitserfordernisses in § 57 Abs. 3 AO nF ein und klärte diesbezügliche Zweifelsfragen, insbesondere zum Verständnis des „planmäßigen Zusammenwirkens“. Er thematisierte zudem § 58 Nr. 1 AO nF, wobei er ausführte, dass die Mittelzuwendung kein eigenständiger Zweck sei, sondern der Verwirklichung des jeweiligen satzungsgemäßen Gemeinwohlzwecks diene. Schließlich erläuterte Seer unter Auswertung der Rechtsprechung ausführlich die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht. Zum Ende seines Vortrags untersuchte er den Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien vom 24.11.2021 auf gemeinnützigkeitsrechtliche Aussagen.

 

Veranstalter

  • Fundare e.V., Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Stiftungswesens vertreten durch den Vorstand Vors. Richter am VG a.D. RA Prof. Dr. Bernd Andrick, RA Dr. Matthias Gantenbrink, RA & Notar Axel Janitzki, Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, RA & Notar Dr. Markus Schewe, RA Dr. Sebastian Trappe, Prof. Dr. Katharina Uffmann, Prof. Dr. Sebastian Unger
  • in Kooperation mit den Lehrstühlen von Prof. Dr. Katharina Uffmann und Prof. Dr. Sebastian Unger